Satzung

Benutzungssatzung der Gemeinde Detern für das Mehrgenerationenhaus „Arche“  

Aufgrund der §§ 10, 11 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, Seite 576) und des § 5 des
Nds. Kommunalabgabengesetzes vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. 2007, Seite 41), in der
jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Detern in seiner Sitzung am
22. April 2013 folgende Benutzungssatzung für das Mehrgenerationenhaus
„Arche“, Kirchstraße 21 in 26847 Detern beschlossen:

§ 1

Zweck der Einrichtung 

(1)   Das Mehrgenerationenhaus „Arche“, Kirchstraße 21, 26847 Detern dient der Förderung und Verbesserung
der sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftslebens in Detern.

(2)   Die „Arche“ wurde mit öffentlichen Mitteln gebaut. Daraus ergibt sich die Verpflichtung aller Nutzer,
die Gemeinschaftseinrichtung mit allen Anlagen pfleglich und schonend zu behandeln.

§ 2

Nutzungsberechtigte 

(1)   Die „Arche“ steht grundsätzlich allen Einwohnern der Gemeinde Detern zur zweckentsprechenden Nutzung offen. Eine Nutzung für private Zwecke ist ausgeschlossen.

§ 3

Benutzung der Dorfgemeinschaftseinrichtung

(1)   Die Benutzung der „Arche“ erfolgt grundsätzlich nur auf Einzelantrag, über den der
Gemeindedirektor entscheidet. Bei Dauernutzungen erfolgt eine Abstimmung mit den politischen Gremien.

(2)   Die Gemeinde kann die Benutzung der „Arche“ aus wichtigem Grund versagen oder eine bereits erteilte Genehmigung zurücknehmen, insbesondere wenn

a) die Benutzung der Anlage für den beabsichtigten Zeitraum bereits anderen Einwohnern
oder Interessenten zugesagt ist,

b) keine Gewähr für die ordnungsgemäße und pflegliche Behandlung der Anlage besteht.

(3)   Die Veranstaltungen dürfen nur in den jeweils zur Benutzung freigegebenen Räumen stattfinden.

(4)   Veranstaltungen müssen um spätestens 24.00 Uhr beendet sein.
Ausnahmen können zugelassen werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung.

(5)   Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Benutzung der „Arche“ nicht gestört wird. Insbesondere haben Gesangs- und Musikdarbietungen auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes ab 22.00 Uhr zu unterbleiben, damit die Nachtruhe der Bewohner der Nachbargrundstücke nicht gestört wird. Ausnahmen können zugelassen werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung. Der Veranstalter hat die Gemeinde von evtl. Ansprüchen der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) freizustellen.

(6)   Bei öffentlichen Versammlungen hat der Veranstalter die Bestimmungen des
Versammlungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(7)   Die regelmäßige Überlassung der „Arche“ wird durch einen Belegungsplan geregelt,
der von der Gemeinde Detern aufgrund von Anträgen der Benutzungsberechtigten aufgestellt wird.

(8)   Dabei sind die laufend wiederkehrenden Termine der Institutionen, Vereine, Gruppen und
sonstigen Vereinigungen der örtlichen Gemeinschaft vorrangig zu behandeln.
Der Gemeindedirektor kann diese laufend wiederkehrenden Termine kurzfristig absetzen,
wenn Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft Vorrang haben.

(9)     Die Erlaubnis zur Benutzung kann bei Verstößen gegen diese Ordnung oder gegen die Anordnungen
des Gemeindedirektors ganz oder teilweise entzogen werden.

(10)Die „Arche“ darf von den Nutzern nur während der im Zeitplan festgesetzten Stunden benutzt werden.

§ 4

Benutzungspflichten 

(1)   Die zur Verfügung gestellten Räume dürfen nur im Beisein eines der Gemeinde benannten
Verantwortlichen benutzt werden.

Der Verantwortliche sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, insbesondere für die Einhaltung der nachstehend aufgeführten Bestimmungen.

(2)   Schlüssel dürfen nur  gegen Empfangsbestätigung ausgegeben und nicht an Dritte
weitergegeben werden. Für einen Schlüsselverlust haftet der Ausleiher (Schließanlage).
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nach Beendigung der Veranstaltung die Räume ordnungsgemäß verschlossen werden.

(3)   Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden.

(4)   Es besteht in allen Räumen der „Arche“ sowie auf dem eingezäunten Außengelände der „Arche“ ein Rauchverbot.

(5)   Fundsachen sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

(6)   Dekorationen, Einbauten u. ä. dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde angebracht werden.
Es ist hierbei untersagt, Nägel, Haken usw. in Böden, Wände oder Decken zu schlagen.

(7)   Der Benutzer sorgt dafür, dass die benutzten Räume nach der Veranstaltung aufgeräumt und gereinigt zurückgegeben werden. Die genutzten Räume sind auszufegen, das benutzte Geschirr ist abzuwaschen und
wieder in die Schränke einzuräumen. Die Tische sind bei Bedarf feucht abzuwischen.

(8)     Alle Benutzer haben die überlassenen Einrichtungsgegenstände und Geräte sowie das Geschirr schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Für die vom Benutzer bei einer Veranstaltung verursachten Beschädigungen am Gebäude und Inventar ist Kostenersatz zu leisten. Dies gilt auch für abhanden gekommenes und zerbrochenes Geschirr. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Neuwert.

§ 5

Bewirtschaftung 

(1)   Bei Abgabe von Speisen und Getränken sind die Vorschriften des
Niedersächsischen Gaststättengesetzes zu beachten.

(2)   Das Ausleihen von Mobiliar und Geschirr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6

Haftung

(1)   Der Nutzer prüft vor Benutzung die Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden.

(2)   Die Gemeinde Detern übernimmt keine Haftung für Schäden aller Art, die durch die Benutzung der überlassenen „Arche“ sowie der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände/Geräte den Nutzern, Veranstaltern, deren Personal, den Veranstaltungsbesuchern und sonstigen Personen entstehen. Ebenso haftet die Gemeinde nicht bei Diebstahl oder Beschädigung von Garderobe, Fahrzeuge und Wertsachsen. Sofern die Gemeinde trotzdem bei auftretenden Schadensfällen in Anspruch genommen werden sollte, obliegt es den Veranstaltern, die Gemeinde von
allen gegen sie erhobenen Ansprüchen freizustellen.

(3)   Die Benutzer sind verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Gemeinde Detern anzuzeigen.

§ 7

Rücktritt/Widerruf

(1)   Wer gegen diese Benutzungsordnung verstößt, kann von der Gemeinde Detern von der
weiteren Benutzung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden.

(2)   Weichen die jeweiligen Benutzer von der Benutzungsbefugnis oder Veranstaltungsart ab,
kann die erteilte Erlaubnis widerrufen werden.

(3)   Die Veranstalter haben jede Änderung der ursprünglich genannten Veranstaltung sofort mitzuteilen.
Die Erlaubnis wird auch widerrufen, wenn

a) Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
befürchten lassen,

b) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 8

Benutzungsgebühren

(1)   Für die Nutzung der „Arche“ bei Eheschließungen wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € erhoben.

(2)   Für kostenpflichtige Angebote nicht gemeinnütziger Anbieter kann eine vom Verwaltungsausschuss
festzulegende Gebühr erhoben werden.

§ 9

Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2013 in Kraft.

Detern, 22. April 2013 

Gemeinde Detern

Bleeker (Bürgermeister)                                         Voß (Gemeindedirektor)